§ 101 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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