§ 87 NRWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsTreten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. (2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 NRWO
§ 88 NRWO