Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
a)Litera adie Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
b)Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
c)Litera cdie Summe der gültigen Stimmen;
d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2)Absatz 2Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 7, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 7,, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
(3)Absatz 3Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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