§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 7, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 85 NRWO Niederschrift§ 86 NRWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 87 NRWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 88 NRWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 89 NRWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 90 NRWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren§ 104 NRWO Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94 NRWO
§ 96 NRWO