§ 88 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 7/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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