§ 88 NRWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 7/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 78 NRWO Gültige Ausfüllung§ 79 NRWO Vergabe von Vorzugsstimmen§ 80 NRWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 81 NRWO Ungültige Stimmzettel§ 82 NRWO Gültige Ausfüllung§ 83 NRWO Ungültige Stimmzettel§ 84 NRWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 85 NRWO Niederschrift§ 86 NRWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 87 NRWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 88 NRWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 89 NRWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 90 NRWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 NRWO
§ 89 NRWO