§ 100 NRWO (Nationalrats-Wahlordnung 1992), Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen - JUSLINE Österreich
§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2)Absatz 2Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.Nach Einlangen aller gemäß Paragraph 96, Absatz 5, übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, erfüllen.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Die nach Absatz 2, getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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