(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
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