§ 104 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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