Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
c)Litera cdie Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
e)Litera edas endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
f)Litera fdie Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
g)Litera gdie Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 102, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
(3)Absatz 3Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 4 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 4, anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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