§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    4. d)Litera ddie Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;,
    5. e)Litera edas endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. f)Litera fdie Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. g)Litera gdie Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 102, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 4 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 4, anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 103 NRWO


Entscheidungen zu § 103 NRWO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren§ 104 NRWO Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 105 NRWO Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten§ 106 NRWO Einbringung der Bundeswahlvorschläge§ 107 NRWO Ermittlung und Zuteilung der Mandate§ 108 NRWO Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung§ 109 NRWO Erklärungen Doppeltgewählter§ 110 NRWO Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen§ 111 NRWO Berufung, Ablehnung, Streichung§ 112 NRWO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen§ 113 NRWO Wahlscheine
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 NRWO
§ 104 NRWO