(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3); | |||||||||
d) | die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4; | |||||||||
e) | das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form; | |||||||||
f) | die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen; | |||||||||
g) | die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge. |
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 4 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
0 Kommentare zu § 103 NRWO