Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b)Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
c)Litera cdie Summe der gültigen Stimmen;
d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 90 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 90, Absatz 2, erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
(4)Absatz 4Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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