§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 90 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 83 NRWO Ungültige Stimmzettel§ 84 NRWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 85 NRWO Niederschrift§ 86 NRWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 87 NRWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 88 NRWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 89 NRWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 90 NRWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 93 NRWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 94 NRWO Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde§ 95 NRWO Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde§ 96 NRWO Stimmenprotokoll mit Wahlzahl§ 97 NRWO Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 98 NRWO Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber§ 99 NRWO Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren§ 100 NRWO Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101 NRWO Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien§ 102 NRWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber§ 103 NRWO Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 92 NRWO
§ 94 NRWO