(1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 120 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 120 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.
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