Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2)Absatz 2Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 120 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß Paragraph 120, Absatz 2,, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.
(3)Absatz 3Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 120 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (Paragraph 120, Absatz 2,, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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