Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen: Soweit sich aus den Paragraphen 115, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
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