Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
(2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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