Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 111, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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