(1) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.
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