(1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 56, 68, 70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 72 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
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