Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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