Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen. Ergeben sich aus Paragraph 14, Absatz 3, Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu Paragraph 19, Absatz 6, vorzugehen.
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