(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
0 Kommentare zu § 115 NRWO