§ 113 NRWO Wahlscheine

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 113 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 NRWO
§ 114 NRWO