Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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