Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 111, erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
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