Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:
1.Ziffer einsDie Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3,) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
2.Ziffer 2Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.Das Erfassen von Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.
3.Ziffer 3Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Ziffer 2, Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
4.Ziffer 4Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Ziffer 3, weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des Paragraph 90, aus.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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