Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, Absatz eins,, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des Paragraph 125, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 20 a, Absatz 4,, 39 Absatz eins,, 52 Absatz 8,, 76 Absatz 3 und 87 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 8, und 52 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
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