§ 119 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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