Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 96, Absatz 5, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(2)Absatz 2Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.
(3)Absatz 3Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.
(4)Absatz 4Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
a)Litera adie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
b)Litera bdie Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
c)Litera cdie Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 8, zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
d)Litera ddie Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Abs. 2.die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Absatz 2,
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)Litera adie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
(6)Absatz 6Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 4 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Abs. 4 lit. d an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 4, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Absatz 4, Litera d, an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(7)Absatz 7Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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