§ 7 NPG 1992

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.

(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 06.11.2001 bis 19.12.2024
(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.

(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

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