§ 6 NPG 1992 Naturzonen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.
  2. (2)Absatz 2In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.In der in Absatz eins, festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 und 9 Absatz 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
  3. (3)Absatz 3Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Absatz 4,) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 792009/409147/EWG,EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2010 S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/49/EG1010, ABl. Nr. L 223170 vom 13.8.199725.06.2019 S. 9115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EGEU, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013 S. 42193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 792009/409147/EWG,EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2010 Sitzung 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/49/EG1010, ABl. Nr. L 223170 vom 13.8.199725.06.2019 Sitzung 9115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EGEU, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013 Sitzung 42193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 06.11.2001 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.
  2. (2)Absatz 2In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.In der in Absatz eins, festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 und 9 Absatz 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
  3. (3)Absatz 3Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Absatz 4,) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 792009/409147/EWG,EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2010 S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/49/EG1010, ABl. Nr. L 223170 vom 13.8.199725.06.2019 S. 9115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EGEU, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013 S. 42193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 792009/409147/EWG,EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.197926.01.2010 Sitzung 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/49/EG1010, ABl. Nr. L 223170 vom 13.8.199725.06.2019 Sitzung 9115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 972013/6217/EGEU, ABl. Nr. L 305158 vom 8.11.199710.06.2013 Sitzung 42193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

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