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(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.
(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.