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(1) Grundflächen der Nationalparkbereiche, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. Nationalparkflächen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen.
(2) Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flächen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.
(1) Grundflächen der Nationalparkbereiche, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. Nationalparkflächen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen.
(2) Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flächen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.