(1) Auf Flächen des § 7 einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in § 9 Abs. 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des § 52 Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
0 Kommentare zu § 39 NPG 1992