§ 39 NPG 1992 Übergangsbestimmungen

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  3. (3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.Bis zur Genehmigung von Managementplänen (Paragraph 21,) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß Paragraph 15, Absatz 5, binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.Die Regulierungspläne gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Absatz 5, vorgelegten und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38b NPG 1992
§ 40 NPG 1992