§ 32 NPG 1992 (weggefallen)

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 32 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 32 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

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