§ 32 NPG 1992 Behörde

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.12.2024
Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

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