§ 15 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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