§ 10 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

2.

die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

3.

die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

4.

die Gründe des Begehrens.

(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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