(1) Der Antrag hat zu enthalten:
1. | Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs, | |||||||||
2. | die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften, | |||||||||
3. | die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie | |||||||||
4. | die Gründe des Begehrens. |
(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.
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