§ 10 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
    2. 2.Ziffer 2die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
    3. 3.Ziffer 3die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
    4. 4.Ziffer 4die Gründe des Begehrens.
  2. (2)Absatz 2Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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