§ 21 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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