Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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