§ 25 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.

Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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