Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (Paragraph 4,, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.
In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.In den im Paragraph 24, vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.
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