Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
(2)Absatz 2Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
(3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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