§ 9 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.

(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NotwegeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NotwegeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 9 NotwegeG


Entscheidungen zu § 9 NotwegeG


Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 NotwegeG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NotwegeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NotwegeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NotwegeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NotwegeG
§ 10 NotwegeG