Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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