§ 7 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigenthümer den für den Nothweg erforderlichen Grund in sein Eigenthum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundes, sondern auch auf die Wertverminderung, welche der dem betreffenden Eigenthümer verbleibende Theil seines Grundbesitzes erleidet, insbesondere auch auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse in der Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
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