§ 7 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigenthümer den für den Nothweg erforderlichen Grund in sein Eigenthum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundes, sondern auch auf die Wertverminderung, welche der dem betreffenden Eigenthümer verbleibende Theil seines Grundbesitzes erleidet, insbesondere auch auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse in der Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NotwegeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NotwegeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NotwegeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NotwegeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NotwegeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NotwegeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NotwegeG
§ 8 NotwegeG