§ 5 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.

Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenthümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigenthümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer u. s. w.) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungscapital zu dienen hat (§. 22), an den Eigenthümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachtheile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Nothweges erleiden.

In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
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