Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.
In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
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