Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Nothwegesevitut in der Folge entbehrlich, so hat das Gericht auf Ansuchen der einen oder anderen Partei nach vorgenommener Prüfung der Sachlage hierüber ein Erkenntnis zu fällen und mit sorgfältiger Bedachtnahme auf alle maßgebenden Verhältnisse nach Billigkeit zu bestimmen, ob dem Eigenthümer des herrschenden Gutes ein Theil des seinerzeit entrichteten Entschädigungscapitales und in welcher Höhe von dem Eigenthümer der dienstbaren Liegenschaft zurückzuerstatten sei. In solchen Fällen finden die für das Verfahren wegen Einräumung eines Nothweges getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
In gleicher Weise ist auf Ansuchen des Eigenthümers der mit der Nothwegeservitut belasteten Liegenschaft vorzugehen, wenn diese Liegenschaft durch Bauführung, Culturänderung und dergleichen eine solche Veränderung erfahren soll, welche den Fortbestand der Servitut im Sinne des Alinea 2 oder 3 des §. 4 als unstatthaft erscheinen läßt. Die Nothwegesevitut ist aufzuheben, wenn die beabsichtigte Veränderung der Liegenschaft glaubhaft gemacht wird, und ist die Aufhebung der Sevitut an geeignete Vorsichten wegen wirklicher Vornahme der bezüglichen Veränderung zu knüpfen.
Anstatt der aufgehobenen Wegeservitut ist auf Verlangen des wegebedürftigen Eigenthümers zugleich ein anderer Nothweg festzustellen.
0 Kommentare zu § 24 NotwegeG