§ 22 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Leistung der Entschädigung hat auch außer den im §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag bei der Realinstanz zu erfolgen, wenn an der mit dem Nothwege belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen.

Die Nothwendigkeit des gerichtlichen Erlages entfällt jedoch, wenn und insoweit diese dinglichen Rechte ungeachtet der durch die Einräumung des Nothweges verursachten Wertverminderung der betreffenden Liegenschaft derart ungefährdet bleiben, dass die Hypotheken die dem §. 1374 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Sicherheit behalten, andere Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können.

Dem zur Führung der öffentlichen Bücher berufenen Gerichte steht zu, auf Ansuchen des Eigenthümers der Liegenschaft eine Bestätigung über den Bestand der erforderten Sicherheit auf Grund seiner durch eine vorgenommene Untersuchung gewonnenen Überzeugung zu ertheilen.

Die erlegte Entschädigungssumme ist zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten (Alinea 1) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Vertheilung des bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Kaufpreises zu verwenden, es sei denn, daß die Gläubiger auf diese Verwendung verzichten; in letzterem Falle ist die erlegte Entschädigungssumme oder der von den Gläubigern nicht in Anspruch genommene Theilbetrag derselben dem berechtigten Grundeigenthümer auszufolgen.

In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
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