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(1) Pro Person muss in einer Tagesstätte eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:
- | Gruppenraum, | |||||||||
- | Projekträume (Werkstätte, Entspannungsraum etc.), | |||||||||
- | Sanitärbereiche/Toilettebereich: geschlechtergetrennte WC-Anlage (1 rollstuhlgängige WC- Anlage), | |||||||||
- | Nebenräume, Garderobe mit versperrbarem Kasten für jede betreute Person, | |||||||||
- | bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad oder Sitzdusche), | |||||||||
- | Therapieraum, | |||||||||
- | Dienstzimmer/Büro. |
(2) Pro Person muss einer stationären Einrichtung eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. In Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung darf dieser Wert bis zu 25 % unterschritten werden. Weitere Mindestanforderungen sind:
- | 1 Bett-Zimmer 12 m², für schwerstbehinderte Menschen oder für Personen im Rollstuhl 17 m², | |||||||||
- | 2 Bett-Zimmer 18 m², für schwerstbehinderte Menschen und für Personen im Rollstuhl 23 m², | |||||||||
- | mindestens 75 % der Zimmer müssen Einzelzimmer sein, | |||||||||
- | Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und getrenntem WC bzw. ein rollstuhlgängiger Waschraum mit Dusche und getrenntem WC für max. 4 Personen, | |||||||||
- | bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad mit Hebewanne oder Sitzdusche), | |||||||||
- | Küche, Wohn- und Essbereich – jeder Gruppe muss ein in sich abgeschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen, | |||||||||
- | Therapieraum (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen), | |||||||||
- | Nebenraum (Wirtschaftsraum, Abstellflächen), | |||||||||
- | Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung), | |||||||||
- | Büro (ausgenommen bei Wohngemeinschaften), | |||||||||
- | Notruf |
(3) Tagesstätten und Wohneinrichtungen, die überwiegend schwerstbehinderte Menschen aufnehmen, müssen überdies den Vorgaben für bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, entsprechen.
(4) Mindestanforderungen für Rehabilitationseinrichtung sind:
- | 1-Bettzimmer 12 m², | |||||||||
- | 2-Bettzimmer 18 m², | |||||||||
- | Sanitäreinheit bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC pro 4 Personen, | |||||||||
- | Projekträume (Werkstätte, Therapieräume), | |||||||||
- | Küche, Wohn- und Essbereich, | |||||||||
- | Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit, | |||||||||
- | Arztzimmer, | |||||||||
- | Büro, | |||||||||
- | Therapieräume. |
(1) Pro Person muss in einer Tagesstätte eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:
- | Gruppenraum, | |||||||||
- | Projekträume (Werkstätte, Entspannungsraum etc.), | |||||||||
- | Sanitärbereiche/Toilettebereich: geschlechtergetrennte WC-Anlage (1 rollstuhlgängige WC- Anlage), | |||||||||
- | Nebenräume, Garderobe mit versperrbarem Kasten für jede betreute Person, | |||||||||
- | bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad oder Sitzdusche), | |||||||||
- | Therapieraum, | |||||||||
- | Dienstzimmer/Büro. |
(2) Pro Person muss einer stationären Einrichtung eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. In Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung darf dieser Wert bis zu 25 % unterschritten werden. Weitere Mindestanforderungen sind:
- | 1 Bett-Zimmer 12 m², für schwerstbehinderte Menschen oder für Personen im Rollstuhl 17 m², | |||||||||
- | 2 Bett-Zimmer 18 m², für schwerstbehinderte Menschen und für Personen im Rollstuhl 23 m², | |||||||||
- | mindestens 75 % der Zimmer müssen Einzelzimmer sein, | |||||||||
- | Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und getrenntem WC bzw. ein rollstuhlgängiger Waschraum mit Dusche und getrenntem WC für max. 4 Personen, | |||||||||
- | bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad mit Hebewanne oder Sitzdusche), | |||||||||
- | Küche, Wohn- und Essbereich – jeder Gruppe muss ein in sich abgeschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen, | |||||||||
- | Therapieraum (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen), | |||||||||
- | Nebenraum (Wirtschaftsraum, Abstellflächen), | |||||||||
- | Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung), | |||||||||
- | Büro (ausgenommen bei Wohngemeinschaften), | |||||||||
- | Notruf |
(3) Tagesstätten und Wohneinrichtungen, die überwiegend schwerstbehinderte Menschen aufnehmen, müssen überdies den Vorgaben für bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, entsprechen.
(4) Mindestanforderungen für Rehabilitationseinrichtung sind:
- | 1-Bettzimmer 12 m², | |||||||||
- | 2-Bettzimmer 18 m², | |||||||||
- | Sanitäreinheit bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC pro 4 Personen, | |||||||||
- | Projekträume (Werkstätte, Therapieräume), | |||||||||
- | Küche, Wohn- und Essbereich, | |||||||||
- | Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit, | |||||||||
- | Arztzimmer, | |||||||||
- | Büro, | |||||||||
- | Therapieräume. |