Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.
(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.
In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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