§ 2 NÖ WBVV § 2

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Zusicherung der Förderung (§ 41 WFG 1984) erfolgt erst dann, wenn der Förderungswerber über die Einhaltung dieser Bestimmungen bei der Vergabe der Baumeisterarbeiten oder der Leistungen eines Generalunternehmens schriftlich berichtet hat. Diesem Bericht muß ein Werkvertrag (§ 12) angeschlossen sein, der vom Förderungswerber und vom beauftragten Gewerbetreibenden unterschrieben sein muß.

(2) Der schriftliche Bericht über die Vergabe der anderen Leistungen (auch Subunternehmerleistungen) muß spätestens bei Abschluß der Herstellung der Elektro- und Sanitärinstallationen erfolgt sein.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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