§ 11 NÖ WBVV § 11

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird nach der rechnerischen und sachlichen Prüfung dem Billigstbieter der Zuschlag nicht erteilt, so muß bei Baumeister- oder Generalunternehmerausschreibungen unter Einbeziehung zumindest der drei billigsten Bieter (bei anderen Ausschreibungen unter Einbeziehung der verbleibenden Bieter) der Bestbieter ermittelt und diesem der Zuschlag erteilt werden.

(2) Wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, so soll beim Zuschlag Firmen mit dem Sitz in Niederösterreich der Vorzug gegeben werden.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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