§ 14 NÖ WBVV § 14

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Förderungswerber darf die Angebotsleistungen bei den im Abs. 2 genannten Leistungen nur dann ändern, wenn die Landesregierung vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.

(2) Folgende Leistungen sind betroffen:

-

Fundamentierungsart

-

aufgehendes Mauerwerk einschließlich Wärme- und Schalldämmung

-

Fassadenart

-

Art der Geschoßdecken

-

Dachart einschließlich der Eindeckung

-

Art des Materials und der Konstruktion der Fenster, sowie Verglasungsart

-

Art der Heizungsanlage

-

sanitäre Einrichtungsgegenstände

-

Art und Ausmaß der Außenanlage

-

Art und Ausmaß der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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