(1) Der Förderungswerber darf die Angebotsleistungen bei den im Abs. 2 genannten Leistungen nur dann ändern, wenn die Landesregierung vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Folgende Leistungen sind betroffen:
- | Fundamentierungsart | |||||||||
- | aufgehendes Mauerwerk einschließlich Wärme- und Schalldämmung | |||||||||
- | Fassadenart | |||||||||
- | Art der Geschoßdecken | |||||||||
- | Dachart einschließlich der Eindeckung | |||||||||
- | Art des Materials und der Konstruktion der Fenster, sowie Verglasungsart | |||||||||
- | Art der Heizungsanlage | |||||||||
- | sanitäre Einrichtungsgegenstände | |||||||||
- | Art und Ausmaß der Außenanlage | |||||||||
- | Art und Ausmaß der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen |
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