(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Gebäuden einhalten; dies gilt auch bei Heranziehung eines Generalunternehmers. Die Bestimmungen gelten aber nicht für die Vergabe von Leistungen für die Errichtung von Eigenheimen (§ 2 Z 1 WFG 1984), die von natürlichen Personen errichtet werden.
(2) Der Förderungswerber muß der Landesregierung über die Einhaltung der Bestimmungen schriftlich berichten.
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