(1) Nach der Auftragserteilung muß mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Dieser muß eine Bestimmung enthalten, daß Nebenabreden unzulässig sind.
(2) ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN müssen im Werkvertrag ausgeschlossen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen.
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