Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Förderungswerber muß alle Unterlagen und Nachweise, die zur Auftragserteilung geführt haben, bis nach Abschluß der Prüfung der Endabrechnung durch die Landesregierung aufbewahren. Auf Verlangen der Landesregierung müssen sie sofort zur Einsicht vorgelegt werden.
In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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