§ 8 NÖ WBVV § 8

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Richtigstellungen zu den Ausschreibungsunterlagen dürfen nur in derselben Art wie die Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Bedeutsame Mitteilungen oder Erklärungen müssen allen Bietern bekanntgegeben werden.

(2) Bis zur Angebotseröffnung darf der Bieter sein Angebot durch eine schriftliche Erklärung ändern, ergänzen oder davon zurücktreten.

(3) Wenn sich die Angebotsfrist als zu kurz erweist, so kann sie einheitlich nachweislich verlängert werden.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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