Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wenn der Förderungswerber oder sein Beauftragter die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, werden bis zur Behebung der Beanstandungen weitere Förderungsmittel nicht angewiesen.
In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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