§ 4 NÖ WBVV § 4

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn der Förderungswerber oder sein Beauftragter die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, werden bis zur Behebung der Beanstandungen weitere Förderungsmittel nicht angewiesen.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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