§ 10 NÖ WBVV § 10

NÖ WBVV - NÖ Wohnbauvergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Vor der rechnerischen und sachlichen Prüfung sind jedenfalls Angebote auszuscheiden, die entweder

a)

nach dem Abgabetermin eingelangt sind oder

b)

von Bietern stammen, die an der Planung oder Ausschreibung der betreffenden Arbeit oder Lieferung (Leistung) beteiligt waren.

(2) Nach dieser Prüfung müssen jene Angebote ausgeschieden werden, die

a)

den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen oder

b)

unvollständig sind.

In Kraft seit 09.02.1985 bis 31.12.9999
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