(1) Vor der rechnerischen und sachlichen Prüfung sind jedenfalls Angebote auszuscheiden, die entweder
a) | nach dem Abgabetermin eingelangt sind oder | |||||||||
b) | von Bietern stammen, die an der Planung oder Ausschreibung der betreffenden Arbeit oder Lieferung (Leistung) beteiligt waren. |
(2) Nach dieser Prüfung müssen jene Angebote ausgeschieden werden, die
a) | den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen oder | |||||||||
b) | unvollständig sind. |
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