(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen dem österreichischen Standardleistungsbuch - Hochbau (ÖStLB) entsprechen oder aus einem objektbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält:
- | die Leistungen müssen möglichst präzise und erschöpfend beschrieben werden | |||||||||
- | die Leistungen müssen nach Gewerken gegliedert werden | |||||||||
- | die Leistungsgruppen müssen Leistungen gleicher Art enthalten und - soweit möglich - in Unterleistungsgruppen geteilt werden | |||||||||
- | bei allen Leistungs- und Unterleistungsgruppen muß eine positionsweise Auspreisung vorgesehen werden | |||||||||
- | es dürfen nur Unterleistungsgruppen gleicher Art und Preisbildung zusammengefaßt werden | |||||||||
- | Angaben über den Beginn und die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten müssen vorgesehen sein | |||||||||
- | für die einzelnen Gewerke muß ein Bauzeitenplan vorgesehen sein. |
(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.
0 Kommentare zu § 7 NÖ WBVV