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(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(4) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse näher zu bestimmen.
(5) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates.
(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(4) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse näher zu bestimmen.
(5) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates.