§ 41 NÖ SHG Löschung von Grundbuchseintragungen

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2019 bis 31.12.9999

Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung

1.

aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und

2.

für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.

Stand vor dem 29.01.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 29.01.2019

Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung

1.

aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und

2.

für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.

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